Wer seine Wohnung an Familienangehörige, Verwandte oder auch Dritte vermietet, muss als Mietzins mindestens 75% der ortsüblichen Miete verlangen. Bleibt der VermieterIn mit der Miete unter dem so vom Finanzamt ermittelten Betrag, muss er/sie trotzdem 75% der ortsüblichen Miete als Ertrag versteuern.

Wer Wohnungen in Ballungsgebieten einfach leer stehen lässt, damit er diese bei weiter anziehenden Immobilienpreisen zu besseren Preisen als eine vermietete Wohnung verkaufen kann, muss keinen (fiktiven) Mietertrag versteuern. Gleiches gilt wenn der Eigentümer aus anderen Gründen kein Interesse an der Vermietung hat. 

Der Spekulation mit Wohnungen wird damit gerade in den Ballungsgebieten in denen häufig Wohnungsnot herrscht Vorschub geleistet. Meines Erachtens liegt hier ein vollständiges Versagen der Politik vor, da diese Problematik bislang nicht erkannt bzw. nicht behoben wurde.

Der Eigentümer, der trotz steigenden Preisen für Wohnraum seit Jahren an der ursprünglich vereinbarten Miete festhält muss dagegen Steuern auf den fiktiven Mietertrag zahlen, obwohl er damit zum Vorteil seiner Mieter handelt.

Der Wohnungsspekulant hingegen, der die Marktsituation ohne Skrupel auszunutzen versucht, bereitstehenden Wohnraum nicht vermietet oder sogar mit allerlei List und Tücke noch die letzten Mieter aus dem Objekt rausekelt, bleibt von dieser fiktiven Steuer verschont. Er trägt damit absichtlich noch zur Wohnungsnot und steigenden Mieten bei. 

Um dieses Problem nachhaltig und im Sinne der Allgemeinheit zu lösen, sollten leerstehende Wohnungen in Kommunen mit Wohnungsnot nach dem gleichen Grundsatz wie vermietete Wohnungen versteuert werden.

Mein Vorschlag dazu lautet wie folgt:

Änderung der steuerlichen Behandlung von leerstehenden Wohnraum in Kommunen mit erklärter Wohnungsnot.

Leerstehende Miet- und Eigentumswohnungen sind ab dem vierten Monat nach Beginn des Leerstands mit 75% des ortsüblichen Mietzinses in der Steuererklärung des Eigentümers zu veranlagen.

Die Veranlagung erfolgt unabhängig davon, ob sich die Immobilie in Privat-, Firmenbesitz oder im Besitz von Wohnungsbau-gesellschaften befindet. Die Regelung sollte für alle Objekte mit mindestens drei Wohneinheiten sowie für leerstehende Ein-und Zweifamilienhäuser gelten. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnungen und Ein-/Zweifamilienhäuser die zum Zwecke der Vermietung saniert oder umgebaut werden. Hierbei darf der Beginn der Maßnahme jedoch nicht später als drei Monate nach Auszug des Mieters liegen und die Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

Ein solches Vorgehen wird meines Erachtens erheblich zur Eindämmung der Spekulation mit leerstehendem Wohnraum beitragen.

Es macht dann für die Eigentümer (insbesondere Spekulanten) wenig bis keinen Sinn, Wohnungen monate- wenn nicht jahrelang leerstehen zu lassen.

Die so erzielten Steuereinnahmen sollten zweckentsprechend für die Förderung von Sozialwohnungen oder als Mietzuschüsse für sozial Schwache verwendet werden.

Ich würde mich freuen, wenn dieser Vorschlag von der Politik alsbald aufgegriffen wird. Der Leerstand bei gleichzeitiger Wohnungsnot ist ein großes und missliches Problem. Er führt leider auch dazu, dass der vermeintlich einfachere Weg – die Versiegelung von Äckern und Wiesen eingeschlagen werden soll.

Wir stehen aber auch weiterhin für Feld statt Beton!

In diesem Sinne, helft mit dieses Anliegen und den Vorschlag publik zu machen. Vielen Dank und Euch Allen noch alles Gute in 2020!

Ihr/Euer
Heinz Rühl

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