Hallo liebe Mitstreiterinnen & Mitstreiter,

in Hessen wird seit einiger Zeit zwecks Ausweisung von Wohn- und Baugebieten zunehmend (2022 ca. 30 Verfahren) das sogenannte Zielabweichungsverfahren (ZAV) angewandt. Ursprünglich wurde dieses Verfahren geschaffen, um kleinere Flächen bis 10 ha, in Abweichung zum genehmigten „Regionalen Flächennutzungsplan“ bebauen zu können.

Bestehende Rechte werden ausgehebelt 

In einem ZAV haben weder Privatpersonen noch Umweltverbände oder sonst bei Bebauungsplänen mit zu berücksichtigende Gruppen irgendeine Widerspruchsmöglichkeit.

Die Gemeinden können sich in einem ZAV beliebig über Vorgaben für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete etc. hinwegsetzen. Das kann man wohl bei kleineren Flächen noch tolerieren, aber mittlerweile werden auch viel größere Flächen mit diesem Werkzeug ausgewiesen.

So sollen Baugebiete in Wiesbaden mit einer Größe von 450 ha und in Frankfurt von über 500 ha mittels ausgewiesen werden. 

Wir sind der Meinung, das dass so nicht rechtens ist und schließen uns deswegen der Klage des BUND Hessen an!

Der BUND Hessen fordert, und ich zitiere mal aus dem Antrag, jetzt die Landesregierung auf: „für anerkannte Umweltverbände die rechtsverbindliche Verfahrensbeteiligung bei Zielabweichungsverfahren von Regionalplänen in das Hessische Landungsplanungsrecht aufzunehmen, sowie Bürger über die Öffentlichkeitsbeteiligung mit einzubeziehen. Und damit den jetzigen Zustand, der fehlenden Verfahrensbeteiligungsrechte von anerkannten Umweltverbänden und der Bürger bei Zielabweichungen von Regionalplänen zu beenden.

Bei den anstehenden Neuaufstellungen von Regionalplänen sollen zukünftig maximale Flächenbedarfe für alle Flächenausweisungen festgesetzt werden. Die Zielabweichungen sollen zukünftig auf die festgesetzten und in den Regionalplänen dargestellten, maximalen Flächenausweisungen begrenzt werden.

Der BUND Hessen fordert die Landesregierung auf, entsprechende Gesetzesänderungen in der laufenden Legislaturperiode vorzunehmen.“

Soweit der Antrag vom BUND Hessen. Die Begründung könnt ihr dessen Webseite lesen.

Unzulässige Ermächtigung der Kommunen 

Meiner Meinung ist das Zielabweichungsverfahren, wenn es in Größenordnung von über 10 ha angewandt wird, eine unzulässige Ermächtigung der Kommunen, die weit über das hinausreicht, wofür es eigentlich vorgesehen war.Daher ist der BUND gerade dabei sich diese Klagemöglichkeit vor Gericht zu erstreiten.

Die Klage des BUND gegen die Zielabweichung vom Regionalplan für das geplante Logistikzentrum von REWE in Wölfersheim ging nun durch alle Instanzen. Der VGH Kassel hat dem BUND die Revision zur Entscheidung über die Klagebefugnis am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ermöglicht. Dort hat das mündliche Verfahren bereits stattgefunden und wir warten auf eine Entscheidung.

Gerade in der vergangenen Woche hat das BVerwG eine Klagebefugnis des BUND Naturschutz Bayern positiv entschieden, die argumentativ der unseren ähnlich ist. Siehe hier und im Anhang.

https://www.bverwg.de/de/pm/2023/8

Von dem Ausgang dieser Klage ist wiederum die Klage des BUND gegen das Zielabweichungsverfahren in Wiesbaden auf dem Ostfeld abhängig. Beste Böden, Landschaftsschutzgebiet, Frischluftschneisen, 90 ha Bebauung plus Verkehrsanbindung, Ausbau Autobahnanschlüsse, 450 ha Zielabweichung. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klageannahme und Verhandlungseröffnung von der Entscheidung des BVerwG zur Klage Wölfersheim abhängig gemacht.

Nun ist die Klage Wölfersheim nur ein Fall, bei dem die Kosten schon lange im fünfstelligen Bereich angekommen sind. Statt teurer Klagen gegen Zielabweichungen, wäre daher eine Rechstverbindliche Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung der Bürger und Umweltverbände sinnvoll.

Auch die im Beschlussantrag geforderte räumliche Beschränkung von Zielabweichungen macht für die Raumplanung Sinn.

Bspw. gab es Überlegungen in der Regionalversammlung, dass die Verhinderung der Bauplanungen in Frankfurt Nord, westlich der A 5, zu einer Bauplanung für Wohnraum auf dem Wiesbadener Ostfeld führt. Das ist schlicht Raumplanung nach Gutsherrenart, ohne fundierte Planung und vorbehaltslose Prüfung der Geeignetheit der örtlichen Gegebenheiten. Soweit darf es auf keinen Fall kommen.

Autor: Kajo Rühl, Heimatboden Frankfurt

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